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   BGH, 11.06.1959 - III ZR 33/58   

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https://dejure.org/1959,4649
BGH, 11.06.1959 - III ZR 33/58 (https://dejure.org/1959,4649)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1959 - III ZR 33/58 (https://dejure.org/1959,4649)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1959 - III ZR 33/58 (https://dejure.org/1959,4649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 734
  • VersR 1959, 736
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.1959 - III ZR 77/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.1959 - III ZR 33/58
    Allerdings hat der Tatrichter im Regelfall davon auszugehen, wie die Rechtsmittelbehörde richtig hätte entscheiden müssen (vgl. BGH III ZR 77/58 vom 23. Februar 1959, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 13.05.1997 - IX ZR 123/96

    Schadensersatzanspruch des in Aussicht genommenen Testamentserben gegen den Notar

    Ob die Ursächlichkeit des Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels für den eingetretenen Schaden - der allgemeinen Regel entsprechend - danach zu beurteilen ist, wie nach Meinung des Regreßgerichts richtigerweise auf das Rechtsmittel hin hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213), oder aber danach, welchen Erfolg das Rechtsmittel tatsächlich gehabt hätte (so der III. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung für die Amtshaftung, vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1959 - III ZR 33/58, VersR 1959, 736, 738; v. 16. Januar 1986 - III ZR 77/84, NJW 1986, 1924, 1925; v. 5. Februar 1987 - III ZR 16/86, BGHR BGB § 839 Abs. 3 - Kausalität 1; v. 21. April 1988 - III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 99), kann offenbleiben.
  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1959 (III ZR 33/58 = VersR 1959, 736, 738) entschieden und ausgeführt, der Tatrichter habe zwar im Regelfall davon auszugehen, wie die Rechtsmittelbehörde richtig hätte entscheiden müssen, darauf komme es aber nicht an, wenn aufgrund des weiteren Ablaufs der Ereignisse feststeht, wie die Aufsichtsbehörde nach neuer Prüfung tatsächlich entschieden hat.
  • BGH, 05.02.1987 - III ZR 16/86

    Zulässigkeit der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu

    Ist im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde die Feststellung möglich, daß diese die vorgesetzte Behörde nicht veranlaßt hätte, das Fehlverhalten der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Behörde zuzugeben und zu korrigieren, so ist es nicht gerechtfertigt, trotzdem den Ursachenzusammenhang zwischen Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und Schadenseintritt zu bejahen und dem Geschädigten den Anspruch aus § 839 BGB zu versagen (Senatsurteil vom 16. Januar 1986 aaO; vgl. schon Senatsurteil vom 11. Juni 1959 - III ZR 33/58 = VersR 1959, 736).
  • BGH, 13.03.1967 - III ZR 28/64

    Amtsverhältnis eines Bundesministers zur Bundesregierung - Vertrauensverhältnis

    Dann aber entfiel mindestens ein Schuldvorwurf für alle diejenigen Bediensteten, die sich im Rahmen dieser als rechtmäßig betrachteten Anordnung ihrer Bundesregierung hielten (vgl. dazu BGH Urt. v. 21. Mai 1959 - III ZR 7/58 = NJW 1959, 1629; v. 11. Juni 1959 - III ZR 33/58 = VersR 1959, 736).
  • BGH, 20.06.1963 - III ZR 23/62

    Rechtsmittel

    Ebenso ist auch der Gedanke, der Beamte des Wohnungsamts werde dadurch entlastet, daß die Beschwerdestelle seine Bereitstellungsverfügung gebilligt habe, auszuschließen; denn es kann nicht davon die Rede sein, daß ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hätte, und die Tatsache, daß eine übergeordnete Dienststelle, die Beschwerdestelle, die Bereitstellungsverfügung bestätigt hat, kann zur Entschuldigung des Beamten, der seine Maßnahmen nach selbständiger Prüfung in eigener Verantwortung treffen muß, nicht dienen (vgl. RGZ 125, 85; BGH VersR 1959, 736).
  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 75/84

    Ersatz eines Vermögensschadens - Ersatz immaterieller Schäden - Schadensersatz

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 1959 (III ZR 33/58 = VersR 1959, 736, 738) entschieden und ausgeführt, der Tatrichter habe zwar im Regelfall davon auszugehen, wie die Rechtsmittelbehörde richtig hätte entscheiden müssen, darauf komme es aber nicht an, wenn aufgrund des weiteren Ablaufs der Ereignisse feststeht, wie die Aufsichtsbehörde nach neuer Prüfung tatsächlich entschieden hat.
  • BGH, 21.10.1965 - III ZR 68/65

    Vorliegen der Deutschen Gerichtsbarkeit für Ansprüche wegen Unterlassung des

    Es kommt für die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf die Anspruchsgrundlage, sondern darauf an, ob "eine der zu entscheidenden Prägen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist." Daß die von der Besatzungsmacht geforderte Mitarbeit deutscher Behörden bei der Erfassung von Wehrmachtsgut eine solche Angelegenheit darstellt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt; insbesondere hat es zutreffend auf die tatsächlichen Unterschiede hingewiesen, die zwischen dem vorliegenden Fall und den Fällen bestehen, die den Urteilen des erkennenden Senats vom 29. März 1959 - III ZR 212/57 und vom 11. Juni 1959 - III ZR 33/58 - (LM § 839 (B) BGB Nr. 17, umfassender abgedruckt in VersR 1959, 736) zugrundeliegen.
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